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Satzung der Musikschule

Satzung der Musikschule Marbach-Bottwartal e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

1) Der Verein führt den Namen Musikschule Marbach-Bottwartal e.V. und ist mit dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach am Neckar eingetragen.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinheim an der Murr.

 

3) Der Verein unterhält schulische Einrichtungen in Steinheim an der Murr und in Marbach am Neckar. Er kann solche Einrichtungen in weiteren Gemeinden begründen, wenn diese Gemeinden die Arbeit der Musikschule finanziell unterstützen.

 

4) Die Mitteilungen des Vereins erfolgen im Nachrichtenblatt der Stadt Steinheim sowie in der Marbacher Zeitung.

 

§ 2

Vereinszweck

 

1) Der Verein ist Träger der Musikschule Marbach-Bottwartal.

 

2) Die Musikschule sieht sich als Teil der musikalischen Grundversorgung im gesamten Einzugsgebiet und leistet eine öffentliche Gemeinschaftsaufgabe. Sie sieht ihre Hauptaufgaben in einer ganzheitlichen musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen aber auch Erwachsenen. Dazu macht sie Angebote in der Früherziehung sowie der musikalischen Grund-, Vokal- und Instrumentalausbildung möglichst in vielen unterschiedlichen Fächern. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen an die Musik herangeführt und zum aktiven Musizieren angeregt werden.

 

3) Der Verein ist als Träger der Musikschule bestrebt durch Kooperationen Musiziergruppen und Chöre ihres Einzugsgebietes in der Nachwuchsausbildung zu unterstützen. Ferner stellt sich der Verein die soziale Aufgabe, den Musikunterricht auch wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsschichten zu ermöglichen, (die jeweils gültigen Regelungen hierzu werden in der Gebührenordnung ausgewiesen)

 

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzung gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr / Schulsemester

 

Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres und teilt sich in zwei Schulsemester - 1. Oktober bis 31. März / 1. April bis 30. September.

 

§ 4

Mitglieder

 

1) Mitglieder des Vereins sollen die Städte und Gemeinden aus dem Einzugsgebiet der Musikschule sein. Ebenso können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und juristische Personen Mitglieder sein.

 

2) Der Eintritt erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Tod bei natürlichen Personen

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen

d) Auflösung bei juristischen Personen

e) Ausschluss

f) Auflösung des Vereins

 

4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Schuljahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

 

5) Ein Ausschluss ist nur bei schwerwiegendem Verstoß gegen Interessen des Vereins durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Widerspruch eingelegt werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses, die Mitgliederversammlung anzurufen - spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

 

6) Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

7) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungsansprüche. Für Ehrenmitglieder wird grundsätzlich kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Beirat

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Wahl des Vorstandes außer den in § 7 Abs. 2 genannten Vorstandsämtern

b) Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Entgegennahme des Kassenberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Rechnungsprüfer

f) Beschluss von Satzungsänderungen

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach einem Widerspruch gegen den entsprechenden Vorstandsbeschluss

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal jährlich. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Woche vor der Versammlung zugehen. Weitere Sitzungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Verlangen des Vorstandes jederzeit einberufen werden.

 

4) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis zu drei Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden (verbindlich ist der Posteingangstermin bei der Musikschule). Anträge zur Änderung der Satzung müssen so frühzeitig beim Vorstand eingehen, damit diese noch in der Tagesordnung berücksichtigt und mit der Einladung an die Mitglieder verschickt werden können.

 

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zurufe erfolgen, auf Antrag eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Die mit der Musikschule vertraglich verbundenen Städte und Gemeinden haben ein Stimmrecht abhängig von der Zahl der geförderten Schüler (Stand 1.10. des aktuellen Schuljahres, wenn die Sitzung vor dem 1.4. des aktuellen Schuljahres stattfindet; sonst Mittelwert aus jeweiligen Schülerzahlen Stand 1.10. und 1.4. des aktuellen Schuljahres) durch die jeweiligen Gemeinden: 

 

0 bis 50         geförderte Schüler   1 Stimme

51 bis 100     geförderte Schüler   2 Stimmen

101 bis 200   geförderte Schüler   3 Stimmen

201 bis 300   geförderte Schüler   4 Stimmen

301 bis 400   geförderte Schüler   5 Stimmen

401 bis 500   geförderte Schüler   6 Stimmen

501 bis 600   geförderte Schüler   7 Stimmen

601 bis 700   geförderte Schüler   8 Stimmen

701 bis 800   geförderte Schüler   9 Stimmen

über 800       geförderte Schüler   10 Stimmen

 

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch von einem mit schriftlicher

Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind

unzulässig.

 

 

7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll liegt in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auf.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 

a) Erster Vorsitzender 

b) Zweiter Vorsitzender

c) Einem Beisitzer der vom Gemeinderat der Stadt Marbach am Neckar benannt wird

d) Einem Beisitzer der vom Gemeinderat der Stadt Steinheim an der Murr benannt wird

e) Bis zu zwei weiteren Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden

f) Jeweils einen Beisitzer können die weiteren mit der Musikschule vertraglich verbundenen Städte und Gemeinden benennen

 

2) Die Bürgermeister der Städte Marbach am Neckar und Steinheim an der Murr sind geborene Mitglieder des Vorstandes und nehmen im Wechsel (alle vier Jahre) die Aufgabe des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden wahr.

 

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre und endet

- mit der Wahl neuer Vorstandsmitglieder

- durch Amtsniederlegung 

- durch Beendigung der Bürgermeistertätigkeit beim ersten und zweiten Vorsitzenden.

 

3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er leitet den Verein, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse. Die laufenden Vereinsgeschäfte werden vom ersten Vorsitzenden erledigt, zu dessen Unterstützung der Vorstand Geschäftsführer bestellen kann.

 

4) Sollten Geschäftsführer bestellt werden, regelt eine Geschäftsordnung die Abgrenzung der Aufgabengebiete und Zuständigkeiten – insbesondere auch gegenüber der Schulleitung.

 

5) Der Leiter der Musikschule sowie die Geschäftsführer (soweit sie nicht Vorstandsmitglieder sind) nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

6) Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sobald es die Geschäftslage erfordert. Pro Geschäftsjahr sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist vom Vorsitzenden eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

a) Den ersten Vorsitzenden

b) Den zweiten Vorsitzenden

 

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten darf.

 

8) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Notwendig werdende Auslagen und Reisekosten werden in angemessenen Umfang ersetzt.

 

9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

10) De r Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 8

Rechnungsprüfung

 

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie nehmen Einsicht in die Buchführung der Geschäftsstelle und prüfen Rechnungen und Belege. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 9

Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn in Fragen des Personal- und Haushaltsplans oder auch in Fragen der künstlerischen und pädagogischen Ausrichtung der Musikschule

berät. Die Berufung ist an die Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes gekoppelt.

 

§10

Auflösung des Vereins

 

1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Städte Marbach am Neckar, Steinheim an der Murr sowie an die sonstigen vertraglich mit der Musikschule verbunden Gemeinden anteilmäßig im Verhältnis der geförderten Schüler.

Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

 

2) Ist die Auflösung dadurch bedingt, dass eine Stadt oder Gemeinde die Trägerschaft der Musikschule übernimmt, so fällt das Vereinsvermögen dem neuen Träger in voller Höhe zu.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung zum 25.1 1.2011 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen sowie Satzungsergänzungen.

Veranstaltungen

gesunde MS Landesverband VdM1